DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 (vgl. auch Art. 7 OECD-MA) ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers besteuert.
2Die Vertragsbestimmung weicht im Wortlaut und Umfang, weniger im sachlichen Inhalt von Art. 8 OECD-MA ab. Abweichend von Art. 8 Abs. 1 OECD-MA wird die Zuordnung der Gewinne nicht nach dem Ort der Geschäftsleitung, sondern nach der Ansässigkeit des Unternehmers vorgenommen. Eine dem Art. 8 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung fehlt aus natürlichen Gründen. Insoweit bleibt es bei dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7. Eine dem Art. 8 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Regelung ist wegen der Anknüpfung an die Ansässigkeit des Unternehmers nicht erforderlich. Art. 8 Abs. 2 DBA-Litauen entspricht Art. 8 Abs. 4 OECD-MA.
Im Zusammenhang mit Art. 8 ist auf die Spezialregelung des Art. 20A, insbesondere auf dessen Abs. 4, hinzuweisen. Im Ergebnis folgt die Erfassung der Gewinne aus den in Abs. 4 genannten Hilfstätigkeiten dem Grundsatz des Art. 8.
3Schifffahrt- und l...