DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
Die Gleichbehandlungsklausel des Art. 24 DBA-Lettland entspricht weitgehend der Regelung des Art. 24 OECD-MA. Das DBA-Lettland enthält allerdings keine Art. 24 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Nicht-Diskriminierungsregelung zugunsten von Staatenlosen.