DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
1. Allgemeines
1Die Definition des Begriffes der Betriebsstätte in Art. 5 DBA-Lettland ist von Aufbau und Inhalt der des Art. 5 OECD-MA angeglichen. Unterschiede ergeben sich bei der Bauausführungs- und Montagebetriebsstätte (Abs. 3) und beim unabhängigen Vertreter (Abs. 6). Im Übrigen kann auf die Kommentierung zum OECD-MA verwiesen werden.
2. Bauausführungen oder Montagen
2Abweichend von Art. 5 Abs. 3 OECD-MA lässt das DBA-Lettland bereits eine Dauer von 9 Monaten der einzelnen Bauausführung oder Montage für die Begründung einer Betriebsstätte genügen.
3. Unabhängige Vertreter
3Die Regelung zum unabhängigen Vertreter enthält gegenüber dem OECD-MA insofern eine Besonderheit, als im Satz 2 des Abs. 6 klargestellt wird, dass ein sog. „Ein-FirmenVertreter” nicht als unabhängig angesehen wird. Ein solcher Hinweis findet sich auch im UN-MA. Während ohne diesen Hinweis der „Ein-Firmen-Vertreter” nicht von vornherein als abhängig anzusehen ist (vgl. Art. 5 OECD-MA Rn. 236, 237), führt nach dem DBA-Lettland die Tätigkeit eines solchen Vertreters bei Vorliegen der Voraussetzung der Abschlussvollmacht zur Betriebsstätte, wenn sich die Abhängigkeit aus den vereinbarten Bedingungen zwischen Vertreter und dem Geschäftsherrn ergibt. Das DBA-Lettland legt also den Maßstab des Fremdvergleichs (Art. 7...