DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Diplomatische und konsularische Vorrechte
Erläuterungen
1Art. 28 Abs. 1 entspricht inhaltlich dem Art. 27 OECD-MA. Die Begrenzung auf den Vorrang der steuerlichen Vorrechte der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen trägt dem Regelungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens Rechnung. Nur die steuerrechtlichen Vorschriften der Völkerrechtsgewohnheiten und der besonderen Übereinkommen stehen in Konkurrenz zu den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens. Die Erweiterung der Vorschrift auf die internationalen Organisationen dient ebenso wie für die Mitglieder der Auslandsvertretungen lediglich der Klarstellung. Der Vorrang speziellerer völkerrechtlicher Übereinkünfte ergibt sich bereits aus der allgemeinen Rechtssystematik. Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu Art. 27 OECD-MA verwiesen.
2Art. 28 Abs. 2 regelt die Ansässigkeitsfiktion des entsandten Personals zugunsten des Entsendestaats. Voraussetzung für die (fiktive) Ansässigkeit im Entsendestaat ist, dass die entsandte Person im Empfangsstaat nur bezüglich ihrer aus dem Empfangsstaat stammenden Einkünften besteuert wird und zugleich im Entsendestaat mit ihren weltweiten Einkünften steuerpflichtig ist. Während die (auf Einkünfte aus inländischen Quellen) beschr...