DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 25 Abs. 1 entspricht grundsätzlich der Fassung des Art. 25 Abs. 1 OECD-MA. Da das Abkommen keine Gleichbehandlungsklausel enthält, fehlt auch der Hinweis auf den Staat der Staatszugehörigkeit.
2Die Abs. 2 und 3 entsprechen Art. 25 Abs. 2 und 3 OECD-MA.
3Nach Abs. 4 können die zuständigen Behörden entsprechend der Bestimmung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA unmittelbar miteinander verkehren; indessen fehlt der Hinweis auf eine gemischte Kommission.