DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
1Art. 22 Abs. 1 bis 4 DBA-Kuwait entsprechen Art. 22 Abs. 1–4 OECD-MA. Lediglich Art. 22 Abs. 2 des DBA-Kuwait enthält eine Abweichung dergestalt, dass Vermögensgegenstände, die der Binnenschifffahrt dienen, nicht mit umfasst sind. Diesbezüglich richtet sich die Vermögensbesteuerung nach Art. 22 Abs. 2.
2Zu beachten ist allerdings die Einschränkung des Art. 23 (Vorteilsbegrenzung).