DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. 13 Abs. 1–4 DBA-Kuwait entsprechen Art. 13 Abs. 1–4 OECD-MA. Für Art. 13 Abs. 3 gilt lediglich die Abweichung, dass diese Klausel – anders als Art. 13 Abs. 3 OECD-MA – sich nicht auf Wirtschaftsgüter der Binnenschifffahrt bezieht. Diese fallen daher unter die Regelung des Art. 13 Abs. 2 DBA-Kuwait.
2Zu beachten ist allerdings die Einschränkung des Art. 23 (Vorteilsbegrenzung).