DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Der Wortlaut entspricht Art. 12 des DBA v. .
2Durch Art. 12 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Lizenzgebühren zugestanden. Dies entspricht Art. 12 Abs. 1 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates wird durch Art. 24 nicht beeinträchtigt, auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.
3Abweichend von Art. 12 OECD-MA wird dem Quellenstaat durch Art. 12 Abs. 2 ein auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren beschränktes Besteuerungsrecht zugestanden. Bei den von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Schuldnern an in Kuwait ansässige Gläubiger gezahlten Lizenzgebühren (vgl. Rn. 6) wird es sich regelmäßig um Vergütungen i. S. des § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG handeln, die einem Steuerabzug in Höhe von 25 v. H. der Einnahmen unterliegen (vgl. dazu Teil 5 Abschn. 1 Rn. 225 ff.).
4Im Hinblick auf die besondere steuerliche Situation in Kuwait wird der Kreis der in Kuwait ansässigen abkommensberechtigten Personen, die die Ermäßigung der deutschen Quellensteuern nach Art. 12 beanspruchen können, durch Art. 23 eingeschränkt. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.
5Das DBA enthält – wie allgemein üblich – keine besonderen Regel...