DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Die Regelung des Art. 11 des DBA v. ist unverändert übernommen worden.
2Durch Art. 11 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Dies entspricht Art. 11 Abs. 1 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates wird durch Art. 24 nicht beeinträchtigt, auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.
3Abweichend von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA wird dem Quellenstaat kein auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen beschränktes Besteuerungsrecht belassen. Danach wäre ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats an Zinsen insgesamt ausgeschlossen. Nach Nr. 5 des Protokolls können jedoch Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschl. der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind. Danach verbleibt es aus deutscher Sicht bei Zinsen aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen bei der nach § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG mit 25 v. H. des Kapitalertrags einzubehaltenden KESt.
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