DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Vorschrift stimmt wörtlich mit Art. 6 OECD-MA überein.
2Einstweilen frei
II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat
3Abweichend von den meisten anderen DBA wendet Deutschland als Wohnsitzstaat im Grundsatz die Methode der begrenzten Steueranrechnung auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, die in Kuwait besteuert werden können, an (Art. 24 Abs. 1 Buchst. b Nr. 5 Satz 1 DBA- Kuwait).
4Ausnahmsweise sind Einkünfte aus in Kuwait belegenem unbeweglichen Vermögen in Deutschland steuerbefreit, wenn das unbewegliche Vermögen einer im Staate Kuwait gelegenen „aktiven” Betriebsstätte i. S. d. Art. 7 DBA-Kuwait oder einer in Kuwait gelegenen festen Einrichtung i. S. d. Art. 14 DBA-Kuwait tatsächlich gehört (Art. 24 Abs. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 i. V. m. Buchst. b Nr. 5 Satz 2, Buchst. c DBA-Kuwait). Die in Art. 24 Abs. 1 Buchst. c) DBA-Kuwait genannte „Aktivitätsklausel” nimmt Bezug auf § 8 AStG.
5Einstweilen frei
2. Kuwait ist Wohnsitzstaat
6Nach Art. 24 Abs. 2 DBA-Kuwait wird bei einer im Staat Kuwait ansässigen Person eine Doppelbesteuerung nach der Methode der begrenzten Steueranrechnung gemildert.