DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. c erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat”, und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens, wobei der Bereich des Festlandsockels in Anlehnung an die Bestimmungen der UN-Seerechtskonvention (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 60, 64) umschrieben wird.
4EntsprechendArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d natürliche Personen und Gesellschaften. Nicht aufgeführt sind auch alle anderen Personenvereinigungen einschließlich Personengesellschaften. Damit sind Letztere grundsätzlich selbst nicht abkommensberechtigt (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 22 ff.).
5Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. e – ”Gesellschaft„ – entspricht dem OECD-MA (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 12 ff.). In der Bundesrepublik fallen hierunter die in § 1 Abs. 1 Nr. 1–5 KStG genannten Steuerrechtssubjekte.
6In Kuwait fallen hierunter die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft.
7Es entsprechen ferner dem OECD-MA:
Art. 3 Abs. 1 Buchst. f...