DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Art. 2 entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.
2Abs. 1 entspricht nahezu dem Wortlaut des OECD-MA. Als hebeberechtigte Untergliederungen werden zusätzlich die Länder der Bundesrepublik Deutschland angeführt. Die Nennung ist vor dem Hintergrund der Finanzverfassung Deutschlands erforderlich. Für Kuwait ist die Ergänzung unbeachtlich, da dort keine entsprechende Untergliederung existiert.
3Die allgemeine Definition der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Abs. 2 enthält nicht die im OECD-MA an dieser Stelle aufgeführte Lohnsummensteuer. Nach deutschem Verständnis ist die Lohnsummensteuer eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage sich aus der Summe der von einem Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter ergibt. In Deutschland wurde die Lohnsummensteuer, die Teil der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer war, mit Wirkung vom abgeschafft.
4Abs. 3 enthält den Katalog der Steuern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens beschreiben.
5Abs. 4 Satz 2 weicht geringfügig vom OECD-MA ab. Die im OECD-MA vorgesehene Unterrichtungspflicht der V...