DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 22 DBA Korea 2002 regelt die Besteuerung des Vermögens. Der Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst hierbei nur die Steuern vom Vermögen i. S. des Art. 2 Abs. 3 DBA Korea 2002. Da weder die Republik Korea noch die Bundesrepublik Deutschland derzeit eine Vermögensteuer erheben, kommt der Regelung zur Zeit keine praktische Bedeutung zu.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 22 Abs. 1 DBA Korea 2002 stimmt wörtlich mit Art. 22 Abs. 1 OECD-MA 2017 sowie Art. 21 Abs. 1 VHG-DBA überein.
4Art. 22 Abs. 2 DBA Korea 2002 stimmt inhaltlich mit Art. 22 Abs. 2 OECD-MA 2017 sowie Art. 21 Abs. 2 VHG-DBA überein. Art. 22 Abs. 2 DBA Korea 2002 ergänzt jedoch zusätzlich zur Betriebsstätte auch feste Einrichtungen i. S. des Art. 14 DBA Korea 2002 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit), da im DBA Korea 2002 im Gegensatz zum OECD-MA 2017 und der VHG-DBA Einkünfte aus selbständiger Arbeit Art. 14 DBA Korea 2002 und nicht Art. 7 DBA Korea 2002 zugeordnet werden.
5Art. 22 Abs. 3 DBA Korea 2002 entspricht weitgehend Art. 22 Abs. 3 OECD-MA 2017 sowie Art. 21 Abs. 3 VHG-DBA. Während Art. 22 Abs. 3 DBA Korea 2002 hingegen auf den Ansässigkeitsstaat bzw. Art. 22 Abs. 3 OECD-MA 2017 auf den Staat des Unternehmens (d. h. den Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist) abstellt, nimmt Art. 21 Abs. 3 VHG-DBA auf den Staat, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, Bezug. Zudem beinhalt...