DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 20 Professoren, Lehrer und Studenten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 20 DBA Korea 2002 regelt die abkommensrechtliche Behandlung der Vergütungen von Gastprofessoren, Lehrern und Studenten bei Gastaufenthalten im anderen Vertragsstaat. Die Regelung hat die Funktion bei zeitlich begrenzten Lehr-, Forschungs- und Studientätigkeiten eine Besteuerung im Aufenthaltsstaat zu vermeiden.
2In diesem Zusammenhang regelt Art. 20 Abs. 1 DBA Korea 2002, dass natürliche Personen, die sich zu Lehr-, Vorlesungs- oder Forschungstätigkeit nicht länger als zwei Jahre im Gastland aufhalten und für die Erbringung ihrer Tätigkeit Vergütungen von außerhalb dieses Staates beziehen, von der Steuer im Gaststaat zu befreien sind, sofern die natürliche Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise ansässig war.
3Art. 20 Abs. 2 DBA Korea 2002 befreit Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung aus Quellen außerhalb des Tätigkeitsstaats erhält, unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat.
4Art. 20 Abs. 3 DBA Korea 2002 ergänzt die Regelungen des Art. 20 Abs. 2 DBA Korea 2002, indem festgelegt wird, dass Studenten, Praktikanten oder Lehrlinge i...