DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 10 DBA Korea 2002 regelt als Verteilungsnorm das Besteuerungsrecht an Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden.
2Im Grundsatz wird das Besteuerungsrecht an Dividenden nach Art. 10 Abs. 1 DBA Korea 2002 dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers zugestanden.
3Art. 10 Abs. 2 DBA Korea 2002 enthält ein korrespondierendes Quellenbesteuerungsrecht für den Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Gesellschaft. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates wird jedoch in der Höhe begrenzt. Für Schachteldividenden wird das Quellenbesteuerungsrecht auf 5 % des Bruttobetrags der Dividende beschränkt (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA Korea 2002), in allen anderen Fällen auf 15 % (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA Korea 2002).
4Art. 10 Abs. 3 DBA Korea 2002 beinhaltet eine Definition des Begriffs „Dividenden“ für abkommensrechtliche Zwecke.
5Art. 10 Abs. 4 DBA Korea 2002 gewährt dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, die bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind, zu besteuern. Der Steuersatz ist jedoch auf 25 % der Bruttoerträge begrenzt.
6Art. 10 Abs. 5 DBA Korea 2002 schließt eine Anwendung der allgemeinen Verteilungsregeln für Di...