DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 9 DBA Korea 2002 entspricht inhaltlich Art. 9 OECD-MA 2017 und regelt die Gewinnabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen. Die Regelung erlaubt Korrekturen am Gewinn eines Unternehmens in einem Vertragsstaat, das mit einem Unternehmen in einem anderen Vertragsstaat verbunden ist, wenn der Gewinn des Unternehmens in einem Vertragsstaat durch Bedingungen beeinflusst wird, die zwischen fremden Dritten nicht vereinbart worden wären (vgl. Rasch in GKGK, DBA, Art. 9 OECD-MA Rz. 1). Gewinnkorrekturen werden durch Art. 9 DBA Korea 2002 jedoch nur dann ermöglicht, wenn der zwischen den international verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis nicht fremdvergleichskonform ist. Der zentrale Zweck der Norm besteht darin, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu vermeiden, die auftritt, wenn ein Vertragsstaat eine Gewinnkorrektur vornimmt, ohne dass der andere DBA-Staat eine korrespondierende Gegenberichtigung gewährleistet.
2Anders als die übrigen Bestimmungen in Abschnitt III des OECD-MA qualifiziert sich Art. 9 DBA Korea 2002 nicht als Verteilungsnorm, sondern regelt vielmehr die Berichtigung von Gewinnverlagerungen durch unang...