DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 7 DBA Korea 2002 befasst sich, wie die Artikelüberschrift suggeriert, mit der Zuweisung von Unternehmensgewinnen zu den jeweiligen Vertragsstaaten und gilt damit nach allgemeiner Auffassung als eine der bedeutendsten Vorschriften von DBA.
2Der Artikel ist in sieben Abschnitte untergliedert. In Art. 7 Abs. 1 DBA Korea 2002 ist zunächst das sogenannte Betriebsstättenprinzip implementiert, wonach dem Ansässigkeitsstaat das grundsätzliche Besteuerungsrecht an Unternehmensgewinnen zusteht und der andere Vertragsstaat nur in dem Fall ein Besteuerungsrecht erhält, falls das Unternehmen in diesem anderen Vertragsstaat seine Tätigkeit über eine dort belegene Betriebsstätte ausübt. Wird eine solche Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat unterhalten, erhält der andere Vertragsstaat nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA Korea 2002 das Besteuerungsrecht im Umfang der Zugehörigkeit der Gewinne zur Betriebsstätte.
3Die Kriterien, nach denen die Gewinnzurechnung zur Betriebsstätte zu erfolgen hat werden in Art. 7 Abs. 2–4 DBA Korea 2002 festgelegt.
4Art. 7 Abs. 5 DBA Korea 2002 stellt klar, dass einer Betriebsstätte lediglich aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern und Waren keine Gewinne zugerechn...