DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Gegenstand der Regelung des Art. 2 DBA Korea 2002 ist die Umschreibung des sachlichen Anwendungsbereichs des Abkommens. Der Artikel enthält eine abschließende Aufzählung von Steuern der jeweiligen Vertragsstaaten, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen und für die das Abkommen Wirkung entfaltet. Zudem regelt Art. 2 Abs. 4 DBA Korea 2002 im Sinne einer Anpassungsklausel, wie mit künftigen Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden, umzugehen ist.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 2 DBA Korea 2002 ist nahezu identisch mit Art. 2 OECD-MA 2017. Abweichend zu Art. 2 Abs. 1 OECD-MA 2017 enthält Art. 2 Abs. 1 DBA Korea 2002 jedoch den Zusatz, dass neben den Steuern der Vertragsstaaten und ihrer Gebietskörperschaften auch solche der Länder der Vertragsstaaten einzubeziehen sind. Zudem enthält Art. 2 Abs. 3 DBA Korea 2002 eine länderspezifische Liste von Steuerarten für die das DBA gilt. Ein marginaler Unterschied besteht darüber hinaus in der Begriffswahl des darauffolgenden Absatzes. Während in Art. 2 Abs. 4 OECD-MA 2017 von bedeutsamen Änderungen (zu englisch: „significant changes“) ihrer Steuergesetze die Rede ist, die die zuständigen Behörden...