DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Informationsaustausch
Erläuterungen
1Gegenstand der Regelung ist der Auskunftsaustausch. Vollstreckungshilfe (Amtshilfe bei der Steuererhebung) ist in Art. 27 vorgesehen. Zustellungshilfe kennt das DBA nicht.
2Art. 26 entspricht, abgesehen von folgenden Punkten:
Erstreckung des Auskunftsaustausches auf alle Steuerarten (Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4)
Nichtverwendbarkeit der Auskünfte für Zwecke der Strafverfolgung (Abs. 1 Satz 3)
Zustimmungsbedürftigkeit einer Auskunftsoffenlegung bei Gericht (Abs. 1 Satz 5)
Möglichkeit einer zusätzlichen „Verständigung” über Grundsätze und Verfahren beim Austausch personenbezogener Daten (Abs. 3),
wörtlich Art. 26 OECD-MA in der bis zum MA 2000 geltenden Fassung.
3Die Regelung verkörpert die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 f.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen. Laut Abs. 1 bezieht sich dies aber nur auf die Steuern, die „unter das Abkommen fallen”.
4Dazu gehören auf deutscher Seite erstens die Einkommen-, die Körperschaft-, die Vermögen- und die Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag einschließ...