DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Art. 15 ordnet das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbstständiger Arbeit den beiden Vertragsstaaten zu.
2Grundsätzlich entspricht Art. 15 dem OECD-MA.
3Änderungen gegenüber dem DBA 1981: Art. 15 Abs. 2 Buchst. a DBA 2001 stellt nunmehr, entsprechend dem OECD-MA auf den Zwölf-Monate-Zeitraum ab und nicht mehr, wie bisher, auf das Steuerjahr, und Art. 15 Abs. 3 DBA 2001 wurde an die Regelung hinsichtlich der Mehrfachansässigkeit anderer als natürlicher Personen (vgl. Art. 4 Rn. 7) angepasst.
II. Wohnsitzstaatsbesteuerung; Arbeitsortprinzip (Abs. 1)
4Art. 15 Abs. 1 stimmt mit Art. 15 Abs. 1 OECD-MA überein: ausschließliche Besteuerung im Wohnsitzstaat. Wird aber die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt, hat dieser nach Abs. 1 Satz 2 das ggf. konkurrierende Recht zur Besteuerung (sog. Arbeitsortprinzip, vgl. Art. 15 OECD-MA Rn. 2 ff., 69 ff.). Dies gilt auch für die Besteuerung der Tätigkeit eines in der Bundesrepublik wohnhaften Arbeitnehmers in Kanada für einen kanadischen Arbeitgeber. Bei einer Tätigkeit in einem Drittstaat ist der Arbeitslohn grundsätzlich im Wohnsitzstaat zu versteuern
Ein in der Bundesrepublik ansässiger Arbeitnehmer wird für einen kanadischen Arbeitgeber in e...