DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern nicht Einkünfte im anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene feste Einrichtung (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 43 ff.) erzielt werden (= zugeordnet werden; vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 56). Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von selbständiger Tätigkeit finden sich in Art. 16 und 17, die insoweit dem Art. 14 vorgehen (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 7 ff.).
2Eine wesentliche Änderung gegenüber dem DBA 1981 besteht darin, dass Art. 14 DBA 2001 nach dem eindeutigen Wortlaut nun nur noch auf natürliche Personen anwendbar ist, während Art. 14 DBA 1981 auch auf andere als natürliche Personen anwendbar war.
3Art. 14 entspricht – einschließlich des Katalogs der freien Berufe in Art. 14 Abs. 2 – sachlich der Regelung des Art. 14 OECD-MA in der Fassung bis zum Update 2000.
4Zur Ansässigkeit von natürlichen Personen vgl. Art. 4 Abs. 1, 2, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c.
5Die aus Kanada bezogenen Einkünfte i. S. des Art. 14, die nach dem Abkommen in Kanada besteuert werden dürfen, sind in der Bundesrepublik grundsätzlich gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1, 2 unter Beac...