DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1. Unbewegliches Vermögen
1Die Regelung des Art. 13 Abs. 1 DBA-Kanada entspricht Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
2. Betriebsstättenvermögen/Feste Einrichtung von Selbständigen/Seeschiffe, Luftfahrzeuge
2Art. 13 Abs. 2 regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Vermögen von Betriebsstätten und festen Einrichtungen Selbständiger i. S. d. Art. 14. Sie entspricht inhaltlich Art. 13 Abs. 2 OECD-MA.
3Art. 13 Abs. 3 DBA-Kanada trifft eine Regelung für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, die inhaltlich Art. 13 Abs. 3 OECD-MA entspricht. Allerdings werden im DBA-Kanada Binnenschiffe nicht erfasst. Schiffen und Luftfahrzeugen gleichgestellt werden hier Container, die im internationalen Verkehr genutzt werden. Betroffen sind Container, die bezüglich der laufenden Gewinnbesteuerung unter Art. 8 Abs. 2 des Abkommens fallen; auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.
3. Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften und Trusts
4In Abs. 4 wird bestimmt, dass Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen und Anteilen an Trusts, deren Vermögen überwiegend aus Immobilien besteht, im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Hierbei sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, de...