DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Die nunmehr maßgebende Regelung des Art. 11 weicht hinsichtlich der Zuweisung des Besteuerungsrechts sowohl von Art. 11 OECD-MA als auch von Art. 11 des DBA 1981 ab.
2Nach Art. 11 Abs. 1 wird in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 1 OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Insoweit sind gegenüber dem DBA 1981 keine Änderung eingetreten.
3Durch Art. 11 Abs. 2 wird dem Quellenstaat ein auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen beschränktes Besteuerungsrecht eingeräumt, sofern der in dem anderen Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist. Insoweit besteht der Sache nach Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 2 OECD-MA. Art. 11 Abs. 2 DBA 1981 sah noch ein auf 15 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen beschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaates vor.
4Das sich danach ergebende Besteuerungsrecht des Quellenstaates wird diesem durch Art. 11 Abs. 3 – wie bereits durch Art. 11 Abs. 3 DBA 1981 – für Zinsen genommen, die von bestimmten Schuldnern zu entrichten sind. Im Ergebnis handelt es sich um Zinsen auf Grund von Schuldverhältnissen, die nach der Wertung der Vertragsstaaten aus besonders förderungswürdigen Gründen eingegangen wurd...