DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Zweck des Artikels ist es, die Besteuerung der Gewinne (= „Einkünfte”) der international tätigen Schifffahrts- und Luftverkehrsunternehmen, die in einer Vielzahl von Staaten ihre Einnahmen erzielen, nur in einem Staat anfallen zu lassen. Es handelt sich um eine Spezialnorm (lex specialis) für Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit (Unternehmensgewinne), für die allgemein das Betriebsstättenprinzip des Art. 7 gilt, die aber bei den hier geregelten Gewinnen aus Schifffahrt und Luftverkehr im internationalen Verkehr diesem Artikel vorgeht.
Anders als die Vorgängervorschrift (Art. 8 des DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada v. ) folgt Art. 8 in seinem Wortlaut nicht vollständig dem OECD-MA. Der Regelungsinhalt entspricht jedoch weitgehend, zum Teil auch weitergehend, dem des Art. 8 OECD-MA. Art. 8 entspricht mit Ausnahme von Abs. 3 wörtlich dem Art. 8 DBA-USA 1989. Das Bestreben nach dieser Angleichung dürfte der Grund für die Abweichung von Art. 8 DBA-Kanada 1981 gewesen sein.
Besondere Ausgleichsvorschriften zur Beseitigung der Doppelbesteuerung, wie sie in Art. 23 des DBA für andere Einkunftsarten vorgesehen sind, sind bei Gewinnen aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen oder Seeschiffen im ...