DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1 bis 7 DBA-Kanada 2001 entspricht nahezu wörtlich dem Art. 7 Abs. 1 bis 7 OECD-MA.
II. Besonderheiten des DBA-Kanada 2001
2Art. 7 Abs. 1 und 2 DBA-Kanada 2001 enthält mit dem Zusatz „ausgeübt hat” eine Abweichung vom OECD-MA. Eine Ausdehnung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Artikels auf Erträge von im Veranlagungszeitpunkt nicht mehr bestehenden Betriebsstätten ist damit allerdings nicht verbunden. Es finden sich weder in den Verhandlungsprotokollen, noch in der einschlägigen Literatur Anhaltspunkte für eine damit gewollte unbeschränkte wirtschaftliche Zuordnung von Einkünften zu im Zeitpunkt der Realisierung nicht mehr bestehenden Betriebsstätten. Vielmehr wurde der Zusatz bereits im Jahre 1976 aus redaktionellen Gründen in das Abkommen eingefügt. Für die Durchführung einer nachlaufenden Besteuerung ist er damit ohne Bedeutung (vgl. die Kommentierung von Kroppen zu Art. 7 OECD-MA Rn. 192 ff. zur Behandlung nachlaufender Bezüge einer nicht mehr bestehenden Betriebsstätte im nationalen deutschen Steuerrecht).
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung
3Kanada vermeidet die Doppelbesteuerung durch Abzug der deutschen Steuer von der kanadischen Steuer auf die Betriebsstätteneinkünfte gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Kanada 2001. Gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA-Kanada 2001 kann auf die der kanadischen Besteuerung unterliegenden Einkünft...