DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Die Betriebsstättendefinition in Art. 5 DBA-Kanada entspricht nach Aufbau und Inhalt Art. 5 OECD-MA, daher kann auf die Erläuterungen zu Art. 5 OECD-MA verwiesen werden.
II. Betriebsstätte im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen
2Abweichend von Art. 5 OECD-MA enthält der Abs. 4 von Art. 5 DBA-Kanada eine besondere Regelung hinsichtlich der Betriebsstätteneigenschaft von Einrichtungen, Bohrinseln oder Schiffen, die der Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen dienen. Die Regelung ist gegenüber dem alten DBA-Kanada von 1981 neu aufgenommen worden.
3Nach dem Wortlaut von Abs. 4 ist die Nutzung von Einrichtungen, Bohrinseln oder Schiffen für die Forschung oder Ausbeutung von Naturschätzen nur dann als Betriebsstätte anzusehen, wenn sie in einem Zwölfmonatszeitraum länger als 3 Monate zu diesem Zweck auf dem Territorium eines der Vertragsstaaten eingesetzt werden.
4Dadurch erfolgt zunächst eine Einschränkung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. f enthaltenen Betriebsstättendefinition, wonach ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen stets eine Betriebsstätte darstellt. Wenn ein Steuerpflichtiger nur für eine beschränkte Zeit Einrichtungen, Bohrinsel...