DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 einige allgemeine Begriffsbestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. c erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat”, und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens, wobei der Bereich des Festlandsockels in Anlehnung an die Bestimmungen der UN-Seerechtskonvention (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 60, 64) umschrieben wird.
4EntsprechendArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d natürliche Personen und Gesellschaften; es fehlen alle anderen Personenvereinigungen. Damit sind Letztere nicht selbst abkommensberechtigt.
5Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. e – „Gesellschaft” – entspricht dem OECD-MA (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 12 ff.). Hierunter fallen in der Bundesrepublik (vgl. § 1 Abs. 1 KStG) insb. Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen) und in Kanada vergleichbare Rechtssubjekte.
6Art. 3 Abs. 1 Buchst. f – „Unternehmen eines Vertragsstaates” – entspricht dem OECD-MA (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 25 ff.).
7Die Regelung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i – „internationaler Verkehr” – (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 30 ...