DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Erläuterungen
Hensel, Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada, IWB F. 8 Kanada Gr. 2 S. 209.
1Art. 1 entspricht dem OECD-MA; gegenüber dem DBA 1981 ist keine Änderung zu verzeichnen.
2Die Bestimmung gehört zum persönlichen (subjektiven) Geltungsbereich des Abkommens und regelt, welche Personen in den Genuss der Abkommensberechtigung, der Abkommensvergünstigungen und des Abkommensschutzes kommen (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 3 ff.).
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a – c.
4Zum Problem der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften vgl. grundsätzlich Art. 1 OECD-MA Rn. 14 ff. Da nach dem Abkommen der Ausdruck „Person” neben natürlichen Personen lediglich juristische Personen oder andere Rechtsgebilde, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden, umfasst – vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e –, sind Personengesellschaften selbst nicht abkommensberechtigt; wegen der Einzelheiten vgl. Art. 3 Rn. 4.