DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 26 Abs. 1 DBA-Jugoslawien entspricht grundsätzlich der Fassung von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA; indessen kann sich der Steuerpflichtige nicht auch an den Staat wenden, dessen Staatszugehörigkeit er besitzt, wenn er eine Verletzung der Gleichbehandlung geltend machen will.
2Die Absätze 2 und 3 entsprechen Art. 25 Abs. 2 und 3 OECD-MA.
3Absatz 4 entspricht der Fassung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA 1977; inhaltlich weicht er damit nur unwesentlich vom geltenden OECD-MA ab.