DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermögen
Erläuterungen
1Art. 23 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 DBA-Jugoslawien entsprechen in ihrem Regelungsinhalt Art. 22 Abs. 1–4 OECD-MA, wobei zu beachten ist, daß sich Art. 23 Abs. 3 DBA-Jugoslawien – anders als Art. 22 Abs. 3 OECD-MA – nicht auf die Binnenschiffahrt bezieht. Insoweit besteht hier eine Abweichung bzgl. der Regelungen zur Gewinnbesteuerung in Art. 9 und Art. 14 Abs. 4.
2; 3Einstweilen frei
4Des weiteren enthält auch Art. 23 Abs. 4 DBA-Jugoslawien eine Sonderregelung für von deutscher Seite aus getätigte Investitionen in jugoslawischen Organisationen der Vereinten Arbeit (vgl. Art. 8, Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien). Diesbezüglich behält Jugoslawien auch bei der Vermögensteuer die Besteuerungskompetenz; der Ausgleich einer Doppelbesteuerung erfolgt dann nach Art. 24 Abs. 1 DBA-Jugoslawien. Auf die Kommentierung zu den Parallelregelungen in Art. 8 und Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien wird verwiesen.