DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Vergütungen für die Tätigkeit in einem gemeinsamen Geschäftsführungsorgan sowie Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Art. 17 DBA-Jugoslawien befaßt sich mit der Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlicher Zahlungen für die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft. Sie können, entsprechend Art. 16 OECD-MA, im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden.
2In Abweichung vom OECD-MA erstreckt sich die Regelung des Art. 17 Abs. 2 DBA-Jugoslawien auch auf Mitglieder von Geschäftsführungsorganen (vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 3).
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Jugoslawien, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Jugoslawien, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4 DBA-Jugoslawien, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b DBA-Jugoslawien, zum Ausdruck „Aufsichts- oder Verwaltungsrat” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 17 ff.
4Da unter „Person” i. S. des Abkommens nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c auch juristische Personen einschließlich Gesellschaften fallen, ist Art. 17 DBA-Jugoslawien auch auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit, die eine andere als eine natürliche Person gegenüber einer anderen Gesellschaft erbringt, anwendbar (vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 14).
5; 6Einstweilen frei
7Die aus Jugoslawien bezogenen Vergütungen i. S. des Art. 17 DBA-Jugoslawien werden in Deutschland gem. Art. 24 Abs. 1 Buchst. a Unterabsatz ii der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche ESt wird die jugoslawische Steu...