DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Abweichend vom OECD-MA ist die Besteuerung von Lizenzgebühren in Art. 13 DBA-Jugoslawien geregelt.
2Nach Abs. 1 können Lizenzgebühren im Staat des Empfängers besteuert werden.
3Abweichend vom OECD-MA bestimmt Abs. 2 des Abkommens, daß Lizenzgebühren auch im Quellenstaat besteuert werden können. Das Recht zur Besteuerung von Lizenzgebühren im Quellenstaat ist auf 10 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren beschränkt.
4; 5Einstweilen frei
6Die Bestimmung des Ausdrucks „Lizenzgebühren” ist fast wortgleich mit der des OECD-MA in der Fassung von 1977. Dies bedeutet, daß Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen unter den Ausdruck „Lizenzgebühren” fallen.
7Abs. 4 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt.