Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 13 Lizenzgebühren

Claudia Rademacher-Gottwald, Portner (März 2009)

Erläuterungen

Portner

1Abweichend vom OECD-MA ist die Besteuerung von Lizenzgebühren in Art. 13 DBA-Jugoslawien geregelt.

2Nach Abs. 1 können Lizenzgebühren im Staat des Empfängers besteuert werden.

3Abweichend vom OECD-MA bestimmt Abs. 2 des Abkommens, daß Lizenzgebühren auch im Quellenstaat besteuert werden können. Das Recht zur Besteuerung von Lizenzgebühren im Quellenstaat ist auf 10 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren beschränkt.

4; 5Einstweilen frei

6Die Bestimmung des Ausdrucks „Lizenzgebühren” ist fast wortgleich mit der des OECD-MA in der Fassung von 1977. Dies bedeutet, daß Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen unter den Ausdruck „Lizenzgebühren” fallen.

7Abs. 4 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt.

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