DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Dividenden
Erläuterungen
1Abweichend vom OECD-MA ist die Besteuerung von Dividenden in Art. 11 DBA-Jugoslawien geregelt.
2Ähnlich wie im OECD-MA ist in Abs. 1 der Vorschrift bestimmt, daß der Staat, in dem der Empfänger von Dividenden ansässig ist, diese besteuern darf. Gleichzeitig wird in diesem Absatz geregelt, daß der Quellenstaat ebenfalls, und zwar auf Dividenden im Streubesitz und Schachteldividenden gleichermaßen, eine Steuer von 15 % der Bruttoerträge erheben darf.
3; 4 Einstweilen frei
5Abschn. 1 des Protokolls regelt, daß bei Einkünften aus Rechtsbeziehungen mit Gewinnbeteiligung eine Beschränkung der Quellenbesteuerung in Deutschland als Quellenstaat entfällt und mithin der volle nationale Quellensteuersatz erhoben werden kann, wenn die Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abgezogen werden können.
6In Abschn. 1 des Protokolls ist auch eine Meistbegünstigungsklausel vereinbart. Danach wird die Begrenzung der Besteuerung auf 15 % der Dividenden im Quellenstaat geändert, wenn Deutschland in einem Abkommen mit einem anderen Staat die Quellensteuer auf Dividenden auf einen niedrigeren Satz begrenzt.
7Die Bestimmung des Ausdrucks „Dividenden” entspricht in weiten Teilen der des OECD-MA, abgesehen davon, daß der Dividendenbegrif...