DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Die Möglichkeit, bei verbundenen Unternehmen und Personen Gewinne zu berichtigen, ist im DBA mit Jugoslawien nicht in Art. 9, sondern in Art. 10 geregelt. Der Wortlaut dieser Regelung entspricht vollständig demjenigen in Art. 9 OECD-MA. Es kann deshalb in vollem Umfang auf dessen Erläuterungen verwiesen werden.
2Das DBA-Jugoslawien sieht keine dem Art. 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung vor. Dies entspricht der früheren Abkommenspolitik der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 203, 205). Da sich aber die Bundesrepublik freiwillig in großem Umfang zu Gegenberichtigungen bereit erklärt hat, gilt der Regelungsgehalt von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA auch ohne Abkommensvorschrift (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 206, 212 ff.).
3Eine Berichtigungsvorschrift ist auch in der Regelung für die Zinsen (Art. 12 Abs. 4 DBA-Jugoslawien) und für die Lizenzgebühren (Art. 13 Abs. 5 DBA-Jugoslawien) enthalten. Danach können Leistungen, die aufgrund „besonderer Beziehungen” übersteigert sind, berichtigt werden. Diese Regelungen sind gegenüber Art. 10 als lex specialis anzusehen und genießen deshalb Vorrang (so auch Pöllath, in: Vogel, DBA Art. 11 Rn. 109).
4Diese Berichtigungsvorschriften sind sowohl weiter als auch enger gefaßt als Art. 9 OECD-MA. Sie sind aufgrund der Wortfassung „besonderer Beziehungen” weiter gefaßt, weil sie „auch verwandtschaftli...