DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung des Betriebsstättenprinzips des Art. 7 OECD-MA ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.
2Das DBA-Jugoslawien von 1987 wurde weitgehend auf der Grundlage des OECD-MA abgeschlossen. Art. 9 Abs. 1–3 DBA-Jugoslawien stimmen wörtlich mit Art. 8 Abs. 1 bis 3 OECD-MA überein. Art. 9 Abs. 4 DBA-Jugoslawien entspricht wörtlich dem Art. 8 Abs. 4 OECD-MA unter Hinzufügung der Binnenschiffahrt.
3Schiffahrts- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen in Art. 14 Abs. 4 zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie in Art. 16 Abs. 6 zur Behandlung der Einkünfte des Schiffahrts- und Luftfahrtpersonals und in Art. 23 Abs. 3 zur Vermögensteuer von Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen.
4Ergänzend wird auf Art. 8 OECD-MA Rn. 1–10 hingewiesen.
5–9Einstweilen frei
II. Schiffahrt
1. Besteuerung im Geschäftsleitungsstaat (Abs. 1)
a) Allgemeines
10Zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Bestimmung des Quellenstaats vgl. Art. 8 OECD-MA, Rn. 161 ff, 291 f. Zur Problematik vgl. Art. 8 OECD-MA, Rn....