DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1–7 DBA-Jugoslawien stimmen wörtlich mit Art. 7 Abs. 1–7 OECD-MA überein, so daß auf die Kommentierung zum OECD-MA verwiesen werden kann.
2; 3Einstweilen frei
II. Vermeidung der Doppelbesteuerung
4Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung auf Gewinne jugoslawischer Betriebsstätten, die ausschließlich oder fast ausschließlich Güter und Waren herstellen oder verkaufen oder technische Beratungen und Dienstleistungen erbringen, durch Steuerfreistellung (Art. 24 Abs. 1c) DBA-Jugoslawien). Ansonsten wird die Anrechnungsmethode angewandt.
5Jugoslawien wendet nach Art. 24 Abs. 2a) DBA-Jugoslawien die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt an.
6; 7Einstweilen frei