DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Artikel 2 entspricht weitgehend dem Wortlaut des Art. 2 OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Artikel 2 OECD-MA verwiesen.
2Absatz 3 enthält den Katalog der Steuern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens festgelegt haben. Durch den Zerfall der sozialistischen jugoslawischen Föderation ist das DBA-Jugoslawien im Verhältnis zu folgenden Staaten auf der Grundlage von Notenwechseln (N) oder Protokollen (P) weiterhin anzuwenden (vgl. BStBl 1998 I S. 16 ff.):
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Staat | Vereinbarung vom | Fundstelle |
Bundesrepublik Jugoslawien | (P) | BGBl 1997 II S. 961 |
Republik Bosnien und Herzegowina | (N) | BGBl 1992 II S. 1196 |
Republik Kroatien | 31. 7./ (N) | BGBl 1992 II S. 1146 |
Republik Mazedonien | (N) | BGBl 1994 II S. 326 |
Republik Slowenien | 30. 3./ | BGBl 1993 II S. 1261 |
3Nach dem Zerfall der Föderation haben alle Staaten einen Wechsel von der (ehemals gemeinsamen) zentralistischen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft eingeleitet bzw. bis zu einem gewissen Grad bereits vollzogen. In allen Staaten sind die Steuersysteme jedoch auch weiterhin dynamischen Entwicklungen unterworfen. Übersichten über die Steuersysteme werden nachgeliefert.
4–11Einstweilen frei
12Die in Absatz 4 Satz 2 geregelte Unterrichtungspflicht der Vertragsparteien über die Änderungen in ihren Steuergesetzen ist auf die wesentlichen Änderungen des Steuerrechts...