DBA-Kommentar
2024
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Artikel 30 Protokoll
Erläuterungen
1Das OECD-MA 2017 hat kein Protokoll, so dass es dort keine Entsprechung zu diesem Artikel gibt. Art. 30 DBA Japan 2015 entspricht aber Art. 30 VHG-DBA.
2Art. 30 DBA Japan 2015 enthält die Erklärung, dass das Protokoll zum DBA Japan gleichrangiger Bestandteil des DBA ist und nicht nur zu dessen Auslegung herangezogen werden darf. Dies ist angesichts der nicht eindeutigen Rechtslage bezüglich der Rechtsnatur von DBA-Protokollen eine bedeutsame Regelung. Entsprechend bestimmt auch das Protokoll zum DBA Japan selbst in seinem Einführungssatz ausdrücklich, dass die in ihm enthaltenen Bestimmungen Bestandteil des DBA sind.
3Das Protokoll enthält, wie zu den Artikeln des DBA Japan in diesem Kommentar jeweils im Einzelnen dargestellt, spezifische zusätzliche Regeln zu einzelnen Bereichen. Es deshalb als lex specialis zum Abkommen zu klassifizieren, erscheint nicht im Einklang mit der ausdrücklich geregelten Gleichstellung von Abkommen und Protokoll und daher unzutreffend.