DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 24 DBA Japan 2015 befasst sich mit der Lösung von Streitfragen bezüglich des DBA sowie regelt als eines der ersten deutschen DBA ein Schiedsverfahren.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA sowie der Vorgängerregelung
2Art. 24 DBA Japan 2015 entspricht in seinen Wesensmerkmalen weitgehend Art. 25 OECD-MA 2017. Zu den Gründen für die numerische Verschiebung siehe Dorling/Thoens in GKGK, DBA, Art. 23 DBA Japan Rz. 1. Von der VHG-DBA weicht die Norm vor allem in Abs. 5 ab, in dem die Buchst. c) und d) der VHG-DBA fehlen sowie das DBA Japan 2015 im Gegensatz zur VHG-DBA zusätzlich Art. 25 Abs. 5 Satz 2 OECD-MA 2017 übernimmt. Gegenüber dem Vorgängerabkommen liegt eine grundlegende Neufassung vor.
B. Systematische Kommentierung
I. Voraussetzungen des Verständigungsverfahren (Abs. 1)
3Abweichend vom OECD-MA 2017 kann sich nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DBA Japan 2015 der Steuerpflichtige bei Vorliegen einer Maßnahme, die nach seiner Auffassung zu einer Besteuerung führt, die dem DBA Japan nicht entspricht, nur an die zuständige Steuerbehörde des Vertragsstaates wenden, in dem er ansässig ist, um ein Verständigungsverfahren auszulösen, nicht aber zusätzlich an die zuständige Steuerbehörde des anderen Vertragsstaates....