DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Beseitigung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 22 DBA Japan 2015 regelt, wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann, wenn nach den Art. 6 bis 20 DBA Japan 2015 sowohl der Quellen- als auch der Wohnsitzstaat ein Besteuerungsrecht an den jeweiligen Einkünften haben. Art. 22 Abs. 1 DBA Japan 2015 betrifft die Behandlung deutscher Steuern bei in Japan ansässigen Personen, Abs. 2 die Behandlung japanischer Steuern bei in Deutschland ansässigen Personen.
2Der Schutzbereich der beiden Absätze des Art. 22 DBA Japan 2015 erfordert die jeweilige Ansässigkeit einer Person in einem oder beiden Vertragsstaaten i. S. des Art. 1 Abs. 1 DBA Japan 2015. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang jeweils die Definitionen für Japan und die Bundesrepublik Deutschland in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b DBA Japan 2015 sowie die Definition der Person gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA Japan 2015. Die Ansässigkeit folgt den Regelungen in Art. 4 DBA Japan 2015.
3Für eine Reihe der Verteilungsnormen der Art. 6–20 DBA Japan entsteht das Problem einer Doppelbesteuerung nicht, da die Verteilungsnormen selbst bereits eine eindeutige Zuordnung des Besteuerungsrechtes, und zwar an den Wohnsitzstaat, vornehmen. Dies sind im Einzelnen folgende Regelungen:
Art. 7 Abs. 1 DBA Japan 2015 – Unternehmensgewinne, sofern diese k...