DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Anspruch auf Vergünstigungen
Erläuterungen
A. Hintergrund und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 21 DBA Japan 2015 wurde infolge der Empfehlungen von BEPS Aktionspunkt 6 neu eingefügt und dient dem in der Präambel zum Ausdruck gebrachten Ziel, durch die abkommensrechtlich gewünschte Vermeidung von Doppelbesteuerung nicht zugleich Möglichkeiten zur Steuerverkürzung bzw. -umgehung zu eröffnen. Personen, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind, soll zudem kein Zugang zu Vergünstigungen nach dem DBA Japan 2015 gewährt werden.
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
2Die entsprechende Regelungsvorlage des Art. 29 OECD-MA 2017 lässt den Anwenderstaaten einen gewissen Spielraum bei der Ausgestaltung ihrer Klausel zur Abwehr von Abkommensmissbrauch. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass Art. 21 DBA Japan 2015 die Vorschläge sehr umfassend übernommen hat: Er enthält neben einer Limitation-on-Benefits-Klausel mit mehreren nebeneinander anwendbaren Einzeltests (Abs. 1 bis 7) auch einen generalklauselartigen „Principal Purpose Test” (Abs. 8). Des Weiteren regelt Abs. 9 per Anwendungsvorbehalt die parallele Anwendung nationaler Anti-Missbrauchsvorschriften. Im Gegensatz zu Art. 29 Abs. 8 OECD-MA 2017 enthält Art. 21 DBA Japan 2015 derzeit kei...