DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 18 DBA Japan regelt das Besteuerungsrecht von laufenden Vergütungen wie auch von Ruhegehältern und ähnlichen Zahlungen im öffentlichen Dienst.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 18 DBA Japan 2015 stimmt in seinen Abs. 1 bis 3 inhaltlich weitgehend mit dem OECD-MA 2017 sowie der VHG-DBA überein. Art. 18 Abs. 1 und 2 DBA Japan 2015 erwähnen zusätzlich zum OECD-MA 2017 die Länder neben dem Vertragsstaat und seinen Gebietskörperschaften, was lediglich klarstellenden Charakter hat. Dazu wurde die an und für sich überflüssige Klarstellung, dass Ruhegehälter von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA 2017 nicht erfasst sind, im DBA Japan nicht übernommen.
3Die auf das Goethe-Institut und den DAAD abstellende Sonderregelung des Art. 18 Abs. 4 DBA Japan 2015 findet naturgem. keine Entsprechung im OECD-MA 2017, jedoch in Art. 18 Abs. 5 VHG-DBA.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
4Art. 18 Abs. 1 und 2 DBA Japan 2015 weichen von Art. 19 Abs. 1 und 2 DBA Japan 1966 insofern ab, als letztere für das Besteuerungsrecht auch maßgeblich auf die Staatsangehörigkeit abstellten. Bezüglich Abs. 3 gibt es keine nennenswerte Änderung.
5Die Sonderregelungen der damaligen Art. 19 Abs. 4 und 5 DBA Japan 1966 bezüglich der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, der japanischen Staatsbahnen, der seinerzeit öffentl...