DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
1Art. 12 Abs. 1–4 DBA Japan 2015 stimmen mit dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1–4 OECD-MA 2017 überein.
B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerungsrecht (Abs. 1)
2Gegenüber dem Vorgängerabkommen, das noch eine Quellenbesteuerung mit Begrenzung auf einen Quellensteuersatz von 10 % vorsah (Art. 12 Abs. 2 DBA Japan 1966), weist Art. 12 Abs. 1 DBA Japan 2015 das Besteuerungsrecht nunmehr ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten zu. Eine Besteuerung der Lizenzgebühren im Quellenstaat wird grundsätzlich ausgeschlossen. Auf die tatsächliche Zahlung bzw. die Ansässigkeit des Empfängers (sofern nicht mit dem Nutzungsberechtigten personenidentisch) kommt es nicht weiter an. Aufgrund des identischen Wortlautes kann weiterhin auf die Kommentierung zu Art. 12 Abs. 1 OECD-MA 2017 verwiesen werden.
3Eine Besteuerung im Quellenstaat ist nach Ziffer 3 des Protokolls zum Abkommen jedoch möglich, wenn der im anderen Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte mit den Lizenzgebühren nur im Falle einer Überweisung in den anderen Vertragsstaat dort der Besteuerung unterliegt und eine solche unterbleibt. Der Raum hierfür ist eröffnet, da Art. 12 Abs. 1 nicht auf die Zahlung der Gebühren abstellt. Auf die in der Kommentierung zu A...