DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und wesentlicher Regelungsgehalt
1Art. 11 ist die Verteilungsnorm bezüglich Zinseinkünften. Die Regelung unterteilt sich in vier Absätze. Gemäß Abs. 1 steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich Zinsen nur dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten zu. Was unter Zinsen zu verstehen ist, regelt Abs. 2, der weiterhin durch die Protokoll Ziffer 4 Buchst. a Nr. ii und Buchst. b hinsichtlich hybrider Vergütungsformen flankiert wird. Abs. 3 beinhaltet den Betriebsstättenvorbehalt, während Abs. 4 festhält, dass Art. 11 nur auf fremdübliche Zinsen anwendbar ist.
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 11 Abs. 1 DBA Japan 2015 unterscheidet sich von Art. 11 Abs. 1 OECD-MA 2017 in dreierlei Hinsicht:
3Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird nach Art. 11 Abs. 1 DBA Japan 2015 vollständig ausgeschlossen. Eine Art. 11 Abs. 2 OECD-MA 2017 entsprechende Regelung zur Begrenzung der Quellensteuersätze erübrigt sich. Diese Abweichung gegenüber dem OECD-MA steht im Einklang mit Art. 11 Abs. 1 VHG-DBA und entspricht der deutschen Abkommenspraxis mit Industriestaaten.
4Der Ausschluss des Besteuerungsrechts im Quellenstaat stellt nicht auf die Ansässigkeit des Zahlungsempfängers ab; vie...