DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der Dividendenartikel wurde im Vergleich zum Vorgängerabkommen von 1966 umfassend überarbeitet. Wichtigste Änderung ist sicherlich die Möglichkeit einer vollständigen Quellensteuerbefreiung wesentlicher Beteiligungen. Der im Vorgängerabkommen noch enthaltene zulässige Maximalquellensteuersatz von 15 % trug in Verbindung mit den deutschen Kapitalertragsteuerregelungen dazu bei, dass Inbound-Investitionen aus Japan nach Deutschland häufig über funktionsarme Holdingstrukturen im europäischen Ausland erfolgten, oder von vornherein die Standortwahl zugunsten quellensteuergünstigerer Staaten ausfiel. Da auch Japan nach seinem nationalen Recht Quellensteuern auf Dividenden erhebt, dürfte es auch umgekehrt i. S. der Investitionsattraktivität Japans gestanden haben, den abkommensrechtlich zulässigen Quellensteuersatz signifikant zu reduzieren und eine Möglichkeit auf vollständige Quellensteuerbefreiung zu erreichen. Schließlich entspricht dieses Vorgehen auch der moderneren japanischen Abkommenspraxis.
2Art. 10 DBA Japan 2015 regelt als Verteilungsnorm das Besteuerungsrecht ...