DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Abweichungen von OECD-MA, VHG-DBA und dem Vorgängerabkommen von 1966
1Art. 9 Abs. 1 und 2 DBA Japan 2015 entsprechen (bis auf inhaltlich unbedeutende redaktionelle Abweichungen) Art. 9 OECD-MA 2017 sowie Art. 9 VHG-DBA. Vgl. Rasch in GKGK, DBA, Art. 9 OECD-MA Rz. 1 ff.
2Art. 9 Abs. 3 DBA Japan 2015 hat weder im OECD-MA, noch in der VHG-DBA eine Entsprechung. Der Absatz beinhaltet eine zeitliche Beschränkung der Gewinnanpassungsmöglichkeiten aufgrund mangelnder Fremdüblichkeit durch einen Vertragsstaat.
3Gegenüber dem Vorgängerabkommen von 1966 ist Art. 9 Abs. 1 DBA Japan 2015 inhaltlich unverändert geblieben; Abs. 2 und 3 fehlten im Vorgängerabkommen dagegen.
II. Auswirkung durch das Multilaterale Instrument
Da Art. 9 Abs. 2 bereits eine angemessene Gegenberichtigungsklausel enthält, ergibt sich aus Art. 17 MLI kein Anpassungsbedarf für Art. 9 DBA Japan 2015.
B. Systematische Kommentierung
I. Berichtigung auf Grundlage des Fremdvergleichs (Abs. 1)
4 Vgl. Rasch in GKGK, Art. 9 OECD-MA Rz. 63–267.
II. Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung durch Gegenberichtigung (Abs. 2)
5Vgl. Rasch in GKGK, Art. 9 OECD-MA Rz. 275–329.
III. Zeitliche Beschränkung der Berichtigungsmöglichkeit (Abs. 3)
6Im Hinblick auf deutsch-japanische Verrechnungspreisanpassungen erweisen s...