DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 7 DBA Japan 2015 stimmt fast ausschließlich mit Art. 7 OECD-MA 2017 überein.
2Art. 7 DBA Japan 2015 betrifft die abkommensrechtliche Behandlung von Unternehmensgewinnen und wurde zum Zwecke der Anpassung an das OECD-MA im Vergleich zum Vorgängerabkommen erheblich überarbeitet. Abs. 1 regelt das grundsätzliche Besteuerungsrecht sowie den Betriebsstättenvorbehalt. Für Betriebsstättenfälle erfolgt die Gewinnzurechnung nach dem in Abs. 2 verankerten Authorized OECD Approach. Abs. 3 regelt den Umgang mit Gewinnkorrekturen durch einen Vertragsstaat. Abs. 4 beinhaltet schließlich die Subsidiaritätsklausel.
II. Abweichungen von OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 DBA Japan 2015 stimmen in der maßgeblichen englischen Fassung mit Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 OECD-MA 2017 wörtlich überein und stehen auch mit Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 VHG-DBA in Einklang. Dass das im OECD-MA verwendete Wort „Staat“ durchgehend durch „Vertragsstaat“ ersetzt wurde, ist konsequent im Hinblick auf die Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA Japan 2015 und hat inhaltlich keine weitere Bedeutung.
4Mit der Anpassung von Abs. 2 an das OECD-MA hat der Authorized OECD-Approach (AOA) für die Gewinnabgrenzung in deutsch-japanischen Betriebsstät...