Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 32 Kündigung

Daniela Angelini (September 2024)

Erläuterungen

Angelini

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 32 enthält die Regelungen über die Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist des DBA Italien.

II. Abweichungen vom OECD-MA

2Art. 32 entspricht inhaltlich Art. 32 OECD-MA 2017.

III.Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument

3Das MLI hat keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 32.

B. Systematische Kommentierung

I. Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist

4Das DBA Italien ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die beiden Vertragsstaaten haben jedoch die Möglichkeit zur Kündigung des Abkommens (Satz 1).

5Satz 2 enthält die Angaben zur Mindestlaufzeit und zur Kündigungsfrist des DBA Italien. Die Mindestlaufzeit beträgt fünf Jahre nach Inkrafttreten des DBA Italien (). Das Bestimmen einer Mindestlaufzeit entspricht inhaltlich der Vorgabe von Art. 32 Satz 2 OECD-MA 2017, sprachlich entspricht Satz 2 aber eher Art. 32 Satz 2 DE-VG. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens sechs Monate zum Ende eines Kalenderjahres, d. h. eine Kündigung auf diplomatischem Wege muss bis zum 30.6. geschehen, damit das DBA Italien zum Jahresende außer Kraft tritt. Dies entspricht den Vorgaben von Art. 32 OECD-MA 2017.

II. Rechtsfolgen der Kündigung

6Satz 3 gibt ...

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