DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 26 stellt die Rechtsgrundlage für das Verständigungsverfahren dar, mit dem die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterschiedliche Auffassungen bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens durch zwischenstaatliche Verständigung beilegen können und zwar unabhängig von den nach dem jeweiligen innerstaatlichem Recht vorgesehenen Rechtsmitteln. Damit soll gewährleistet werden, dass der Abkommenszweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung auch in den Einzelfällen erreicht werden kann, in denen die Vertragsstaaten unterschiedliche Auffassungen zur Anwendung oder Auslegung der DBA Italien vertreten.
2Abs. 1 begründet den Anspruch auf Einleitung des Verständigungsverfahrens und enthält Regelungen zur zuständigen Behörde und zur Frist zur Einleitung des Verfahrens.
3Abs. 2 betrifft die Durchführung des Verständigungsverfahrens.
4Abs. 3 regelt das Konsultationsverfahren zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens.
5Abs. 4 sieht vor, dass die Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung unmittelb...