DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 25 normiert in seinen einzelnen Absätzen verschiedene Diskriminierungsverbote für unterschiedliche Personengruppen. Art. 25 wirkt sich dabei auf die innerstaatliche Steuergesetzgebung der beiden Vertragsstaaten aus, welche die Diskriminierungsverbote nach Art. 25 befolgen müssen.
Abs. 1 verbietet, dass Staatsangehörige eines Vertragsstaats – bei gleichen Verhältnissen – im anderen Vertragsstaat einer anderen oder schärferen Besteuerung unterworfen werden als Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats.
Abs. 2 enthält das Diskriminierungsverbot für die Besteuerung von Betriebsstätten, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat.
Abs. 3 enthält das Diskriminierungsverbot für grenzüberschreitende Zahlungen zwischen den Vertragsstaaten von Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelten.
Abs. 4 enthält das Diskriminierungsverbot für Beteiligungen von Ausländern an inländischen Unternehmen.
Abs. 5 erweitert die Anwendung der Diskriminierungsverbote aus Abs. 1 bis 4 auf sämtliche Steuern der Vertragsstaaten, auch...